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Die Frage der Wirksamkeit des Gebotes
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Die Frage der Wirksamkeit des Gebotes
Die Frage der Wirksamkeit des Gebotes
Die zweite Voraussetzung für die Erfüllung des Gebotes liegt in der Frage der zu erwartenden Wirkung begründet. So ist der Zweck von Gutes gebieten und Schlechtes verwehren nicht die Ausübung des Gebietens oder Verwehrens an sich, sondern das, was mit dem Gebot erreicht und verändert werden soll.
Es geht im Grunde darum, dass derjenige, dem etwas angeraten wird, diesem auch tatsachlich nachkommt. Umgekehrt aber auch, dass derjenige, dem etwas abgeraten wird, dies auch in Zukunft unterlaßt. Wenn es von vorneherein feststeht, dass keine Reaktion von Seiten des Angesprochenen erfolgen wird, dann ist der Gebietende von seiner Pflicht befreit.
Wir wollen nun einen wesentlichen Punkt klären, der eng damit in Verbindung steht. Gutes zu unterlassen und Schlechtes zu tun, kann sich auf eine gesellschaftliche oder individuelle Situation beziehen. Handelt es sich um einen individuellen Fall, ist immer die jeweils zu erwartende Wirkung zu berücksichtigen. Wenn jedoch ein gesellschaftliches Problem betroffen ist, dann sollte das Gebot Gutes gebieten und Schlechtes verwehren in jedem Fall angewandt werden. Bei gesellschaftlichen Angelegenheiten ist demnach der quranischen Aufforderung nachzukommen.
"Aus euch soll eine Gemeinschaft entstehen, die zum Guten aufruft, die das Gute gebietet und das Schlechte verwehrt." [3 : 104]
Wenn die islamische Gemeinschaft als Ganzes dieser Aufforderung nicht nachkommt, dann hat sich aus ihr zumindest eine Gruppe zu formieren, die diesem Prinzip gerecht wird: es kommt eine Gruppe engagierter Gläubiger zusammen, organisiert sich und führt gemeinsame Aktionen durch. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn das Engagement dieser Gruppe erst Generationen danach auf die Gesellschaft auswirken sollte. Nebenbei sei bemerkt, dass jede Handlung des Muslims sich nach dem Grad der Wichtigkeit richten sollte. Das Ausmaß der Umstande und die Größe des jeweils erforderlichen Opfers sind mit der Wichtigkeit des beabsichtigten Zweckes abzuwägen. So ist auch die Art des Gebietens von Gutem und Verwehrens von Schlechtem gemäß der Wahrscheinlichkeit der erwarteten Wirkung und der Wichtigkeit der Angelegenheit zu treffen.
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