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Beitrag von Puszta Fr Aug 14, 2009 7:19 am


Die Ehe 122511

DIE EHE
Quelle: Figh für Muslime im Westen

Einleitung:

Das islamische Rechtssystem regelt die Beziehungen zwischen den Partnern unterschiedlichen Geschlechts, indem es alle wichtigen Aspekte bis hin zu ausführlichen Detailfragen abdeckt. Dies, weil sie zu den wichtigsten Bedürfnissen der Menschheit gehören und viele Themen, die mit dem Individuum und der Gesellschaft verknüpft sind, auf ihnen basieren.

Es gibt eine Vielzahl von Regeln die Beziehung zwischen Mann und Frau betreffend. Hier habe ich mich auf diejenigen beschränkt, die für Muslime relevant sind, die sich in nichtmuslimischen Ländern niedergelassen haben.


Allgemeine Regeln

Die Ehe gehört zu den stark empfohlenen Taten.

Der Prophet (s.a.a.s.) sagte:

„Wer immer heiratet, hat die Hälfte seiner Religion bewahrt." wasā`il-usch-schī´ah, Band 20, S.17. Er sagte auch, „Wer immer meiner Tradition folgen will, sollte wissen: Die Heirat gehört zu meiner Tradition." wasā`il-usch-schī´ah, Band 20, S.18. In einem anderen hadīth sagte er: „Kein muslimischer Mann hat neben dem Islam je eine größere Belohnung erhalten, als eine muslimischen Ehefrau, die eine Quelle seines Vergnügens ist, wann immer er sie ansieht, die auf ihn hört, wenn er ihr Anweisungen gibt und die ihm treu bleibt, wenn er abwesend ist." minhādj-us-sālihīn, Band2, S.7.


Ein Mann sollte auf die Qualitäten der Frau, die er heiraten möchte, großen Wert legen. Er sollte eine Frau nur heiraten, wenn sie keusch, ehrenhaft, von guter Abstammung und rechtschaffen ist. Sie sollte ihm eine Quelle der Unterstützung für Belange des Diesseits und des Jenseits sein. Ein Mann sollte seine Auswahl nicht auf die körperliche Schönheit oder den Reichtum einer Frau beschränken.

Von dem Propheten (s.a.a.s.) wurde überliefert, wie er sagte:

„O Leute! Nehmt Euch in Acht vor grünem Gras auf ödem Land". Jemand fragte, „O Gesandter Gottes! Und was meinst du mit grünem Gras auf ödem Land?" Er antwortete: „Eine hübsche Frau in einer teuflischen Umgebung." wasā`il-usch-schī´ah, Band 20, S.35

Die Frau und ihr Vormund sollten auf die Qualitäten des Mannes, den sie zu heiraten beabsichtigt, großen Wert legen. Sie sollte einen Mann nur heiraten, wenn er religiös, keusch und von gutem Charakter ist, kein Trunkenbold oder jemand der Sünden und üblen Taten begeht.
Es ist besser, den Heiratsantrag eines Mannes, der religiös ist und einen guten Charakter hat, nicht zurückzuweisen. Der Prophet (s.a.a.s.) hat gesagt, „wenn ein Mann, dessen Religion und Charakter euch gefallen [mit einem Heiratsantrag] zu euch kommt, dann heiratet ihn. Tut ihr das nicht, werden Chaos und Unheil die Welt bestimmen". tahdhīb-ul- ahkām, at-Tūsī Band 7, S.395.

Es ist mustahab (empfohlen) , die Heirat zweier Menschen als Vermittler herbeizuführen und sich daran zu beteiligen, beide Seiten zu einer Übereinkunft zu bringen.

Es ist einem Mann gestattet, die attraktiven Merkmale der Frau, die er zu heiraten beabsichtigt, anzusehen. Ebenso ist es gestattet, sich vor dem Aussprechen eines Heiratsantrages mit ihr zu unterhalten. Es ist somit zulässig, ihr Gesicht, ihr Haar, ihren Hals, ihre Hände, Handgelenke und andere Teile ihres Körpers anzuschauen, vorausgesetzt dies geschieht ohne sexuelle Begierde. (Siehe dazu auch unten stehendes Fragen-Antworten Kapitel)

Das islamische Gesetz kennt zweierlei Arten von Eheschließung: dauerhaft und zeitlich begrenzt.

Die Dauerehe bezeichnet eine Ehe ohne zeitliche Begrenzung. Die Ehefrau in dieser Eheschließungsart wird „die Dauer-Ehefrau" genannt.
Die Zeitehe bezeichnet eine Ehe, deren Zeitdauer begrenzt ist, z. B. auf ein Jahr, darunter oder darüber. Die Ehefrau aus dieser Eheschließungsart wird „die Zeit-Ehefrau" genannt.

Die Formel für die Dauereheschließung lautet wie folgt: Die Frau sagt zum Mann: „Zawwadjtuka nafsī bimahrin qadruhu (x)" - „Ich übergebe mich selbst an dich in die Ehe für die Brautgabe (x)" [An der Stelle (x) ist die vereinbarte Brautgabe zu benennen.] Der Mann sagt unverzüglich darauf: „Qabilt-ut-tazwīdj" - „Ich nehme die Ehe an."

Die Formel für die Zeiteheschließung lautet wie folgt: Die Frau sagt zum Mann: „Zawwadjtuka nafsī bimahrin qadruhu (x) limuddati (x) - „Ich übergebe mich selbst an dich in die Ehe für die Brautgabe (x) für den Zeitraum (x)" [An der Stelle des (x) wird die vereinbarte mahr bzw. der vereinbarte Zeitraum genannt.] Der Mann sagt unverzüglich darauf: „Qabilt-ut-tazwīdj" - „Ich nehme die Ehe an."

Es ist zulässig für das Pärchen, die Eheschließungsformel entweder selbst zu sprechen oder Vertreter zu benennen, die es in ihrem Auftrag tun. Es gibt keine Bedingung für die Anwesenheit von Zeugen noch ist die Anwesenheit eines Geistlichen Bedingung für die Gültigkeit der Eheschließung.

Wenn eine Person die Heiratsformel nicht in arabischer Sprache verlesen kann, ist es gestattet, sie in einer anderen Sprache zu sprechen, die die Bedeutung der Heirat ausdrückt, selbst dann, wenn er jemanden benennen kann, der sie auf Arabisch sprechen kann.

Es ist einem muslimischen Mann gestattet, eine Christin oder Jüdin in Zeitehe zu heiraten. Der Regel von ahwat wudjūban folgend, ist es vorsorglich verpflichtend, von einer Dauerehe mit einer Nichtmuslimin Abstand zu nehmen.

Es ist für einen muslimischen Mann harām (verboten), eine Frau zu heiraten, weder dauerhaft noch zeitlich begrenzt, die nicht Muslimin ist und auch nicht zu ahl-ul-kitāb (Buchvölker) gehört. Der Regel von ahwat wudjūban (vorsorglich verpflichtend) folgend, muss sich ein muslimischer Mann von der Ehe mit einer zoroastrischen [von Zarathustra gestiftete altpersische Religion] Frau zurückhalten, auch wenn es nur für eine Zeitehe wäre.

Bei der Eheschließung mit einer jungfräulichen Frau, sei es eine Muslimin oder von Ahlul Kitab, ist es erforderlich, die Zustimmung des Vaters oder Großvaters väterlicherseits einzuholen, wenn sie nicht unabhängig ist.
Es ist jedoch vorsichtshalber verpflichtend, deren Zustimmung [des Vaters oder Großvaters] auch dann einzuholen, wenn sie selbstverantwortlich lebt.

Die Einverständniserklärungen des Bruders, der Mutter, der Schwester oder anderer Verwandter der Frau sind nicht erforderlich.

Die Zustimmung des Vaters oder Großvaters väterlicherseits zu einer Eheschließung mit einer Jungfrau, die selbst volljährig ist, ist nicht erforderlich, wenn die verantwortlichen Angehörigen: (a) sie davon abhalten wollen, jemanden zu heiraten, der ihr aus der Sicht der scharī´ah und der ´urf entspricht, (b) sich vollständig aus ihren Heiratsangelegenheiten heraushalten, (c) nicht nach ihrer Einverständnis befragt werden können, weil sie abwesend sind. In diesen Fällen ist es ihr gestattet zu heiraten, wenn sie ein dringendes Bedürfnis nach dieser Ehe hat.

Die Zustimmung des Vaters oder Großvaters väterlicherseits ist nicht erforderlich, wenn die Heiratende keine Jungfrau ist (d. h. ein Mädchen, das schon verheiratet war und bereits Geschlechtsverkehr, sei es vaginal oder anal, hatte). Im Falle, dass eine Frau ihre Jungfräulichkeit durch unerlaubten außerehelichen Geschlechtsverkehr oder aus anderem Grund verloren hat, gilt für sie, was für eine Jungfrau gilt.

Heiraten ist für jede Person Pflicht, die sich sonst nicht beherrschen kann, harām (Verbotenes) zu vermeiden.

In Ländern, in denen die Mehrheit der Bevölkerung aus Atheisten und ahl-ul-kitāb besteht, d.h. aus Nichtmuslimen, ist es für den Muslim erforderlich, seine zukünftige Frau nach ihrer Religion zu befragen, um sicherzustellen, dass sie keine Atheistin ist und eine Heirat mit ihr gültig wäre. Ihre Antwort [bezüglich ihres Glaubens und ihrer Religion] ist zu akzeptieren.

Ein muslimischer Mann, der mit einer muslimischen Frau verheiratet ist, ist nicht befugt, in seiner gleichzeitiger zweiten Ehe eine Ehefrau von ahl-ul-kitāb (d.h. Jüdin oder Christin) zu heiraten, ohne hierfür die Zusage seiner muslimischen Ehefrau einzuholen.

Der Regel von ahwat wudjūban (verpflichtende Vorsichtsmaßnahme) folgend, sollte der Mann von einer solchen Heirat absehen, auch wenn sie zeitlich begrenzt ist und seine muslimische Ehefrau der Heirat zustimmt. Gleichwohl ob die muslimische Ehefrau mit ihm in der Fremde lebt oder nicht.

Es ist nicht gestattet, mit einer Frau von ahl-ul-kitāb sexuelle Beziehungen einzugehen, ohne dass ein Ehevertrag geschlossen wurde. Dies gilt auch dann, wenn sich die Regierung ihres Landes im Kriegszustand mit Muslimen befindet. (Siehe auch untenstehenden Fragen-Antworten Block)
Der Regel von ahwat wudjūban (verpflichtende Vorsichtsmaßnahme) folgend, sollte von einer Heirat mit einer Frau, die für Ehebruch berüchtigt ist, Abstand genommen werden, es sei denn, sie hat es bereut. Der Regel von ahwat wudjūban folgend, sollte auch ein Ehebrecher nicht die Frau heiraten, mit der er Ehebruch beging, es sei denn, sie hat es bereut. (Siehe auch untenstehenden Fragen-Antworten Block)

Wenn eine Heirat unter Nichtmuslimen stattfand, wird sie unbeachtet der Religionszugehörigkeit der Ehepartner gemäß ihren Tradition und religiösen Bestimmungen als gültige Heirat betrachtet, egal ob einer oder beide Ehepartner zu ahl-ul-kitāb (den Schriftvölkern) gehören oder nicht. Wenn beide Eheleute zusammen den Islam annehmen, bleiben sie aufgrund der vergangenen Heirat gültig verheiratet, d. h. es wäre hier nicht erforderlich, gemäß der Tradition unserer Religion und Denkschule die Heiratsformel von neuem auszusprechen,.

Wenn ein Vater sich von der Vormundrolle für seine jungfräuliche Tochter zurückzieht, und sie, wie im Westen mit Erreichen der Volljährigkeit üblich, als selbstständig betrachtet, ist es gestattet, sie ohne die Zustimmung und Genehmigung ihres Vaters zu heiraten.

Es ist für Ehemann und Ehefrau gestattet, ihre Körper gegenseitig anzuschauen, draußen oder drinnen, einschließlich der Scham, wie es auch gestattet ist, jeden Teil des anderen Körpers gegenseitig mit jedem Teil des eigenen Körpers zu berühren, mit und ohne Begierde.

Es ist die Pflicht des Ehemanns, für seine Ehefrau zu sorgen, wenn sie eine Dauer-Ehefrau ist und sie in den Angelegenheiten auf ihn hört, in denen sie ihm gegenüber zu Gehorsam verpflichtet ist. In einem solchen Fall ist es für den Ehemann Pflicht, sie mit allem zu versorgen, was sie für ihr Leben braucht, wie Nahrungsmittel, Kleidung und Einrichtung mit all den erforderlichen Annehmlichkeiten, wie Klima-Anlage, Teppiche, Möbel usw., die ihrem Status als seine Frau entsprechen. Dieser Status kann sich je nach Ort, Zeit, Lebensumständen, Gewohnheiten, allgemeinem Lebensstandard etc. unterscheiden. (Siehe hierzu auch untenstehenden Fragen-Antworten Block.)

Es gibt kein Unterschied für die o. g. Pflicht (407) zwischen einer muslimischen oder einer nichtmuslimischen Ehefrau.

Die Pflicht des Ehemannes, für seine Ehefrau zu sorgen, ist davon nicht abhängig, ob sie bedürftig ist oder nicht. Auch wenn sie reich ist, muss er für sie sorgen.

Es ist die Pflicht des Ehemanns, für seine Frau aufzukommen, wenn sie ihn auf seinen Reisen begleitet. Es ist gleichermaßen verpflichtend für ihn, ihre Reiseausgaben zu übernehmen, wenn sie eine Reise macht, die mit ihrem Lebensnotwendigen zu tun hat, sie z. B. erkrankt ist und ihre Behandlung die Reise zu einem Facharzt notwendig macht. Der Ehemann ist dann verpflichtet, sowohl für die Unkosten, ihr Reiseticket, als auch für die Arztgebühren aufzukommen.

„Es ist nicht gestattet, die sexuelle Beziehung zu einer jungen Ehefrau für mehr als 4 Monate zu unterlassen, es sei denn es liegt ein Grund zur Entschuldigung vor, wie ein Hindernis oder eine unerträgliche Schwierigkeit (diese Pflicht zu erfüllen), oder sie stimmt der Unterlassung zu, oder es gehörte zu den Vereinbarungen der Eheschließung. Aus allgemeiner Vorsicht, ist diese Regel nicht auf die Dauer-Ehefrau beschränkt, d. h. sie gilt für die Zeit-Ehefrau ebenso.

Gleichwohl ist sie vorsorglich nicht auf den anwesenden Ehemann beschränkt. Sie schließt auch den nicht-anwesenden Ehemann ein, der ständig auf Reisen ist. Es wäre ihm deshalb nicht gestattet, seine Reise (ohne tatsächlichen Grund) zu verlängern, wenn dadurch der Ehefrau ihre ehelichen Rechte entzogen würden; um so mehr, wenn die Reise objektiv nicht als notwendig betrachtet werden kann, d.h. eine Urlaubs- oder Vergnügungsreise ist."

Es ist einer muslimischen Frau nicht gestattet, einen Nichtmuslim in Zeit- oder Dauerehe zu heiraten."

„Wenn ein Ehemann seine Frau schikaniert und sich ihr gegenüber ohne eigentlichen Grund gehässig oder boshaft verhält, ist es ihr gestattet, ihren Fall vor einen mardji´a zu bringen, der den Ehemann zwingen wird, mit ihr auf angenehme Art und Weise zu leben, wenn dies möglich ist, oder ihn in einer angemessenen Form rügen wird. Wenn dies nichts nützt, kann sie verlangen, von ihrem Ehemann geschieden zu werden. Sollte er ablehnen, sie zu scheiden, und es ist nicht möglich, ihn dazu zu zwingen, wird der mardji´a sie geschieden sprechen" (Siehe auch untenstehenden Fragen-Antworten Block.)

Es ist gestattet, eine Frau künstlich mit dem Sperma ihres Ehemannes zu befruchten, vorausgesetzt der Besamungsprozess bringt keine harām Tat mit sich, wie das Betrachten verbotener Körperzonen oder andere harām Taten. (Siehe auch untenstehenden Fragen-Antworten Block.)

Es ist einer Frau gestattet, zur Vermeidung einer Schwangerschaft, empfängnisverhütende Mittel (z. B. Pille) einzunehmen, vorausgesetzt ihre Gesundheit wird dadurch nicht ernsthaft gefährdet, ohne Rücksicht darauf, ob ihr Ehemann dem zugestimmt hat oder nicht.

Es ist einer Frau gestattet die Spirale und andere empfängnisverhütende Mittel anzuwenden, vorausgesetzt die Gesundheit der Frau nimmt dadurch keinen ernsthaften Schaden und die Anwendung ist nicht mit einem harām Akt verbunden, so wie etwa ein männlicher Arzt die ihm verbotene Schamgegend berührt oder betrachtet. Ebenso sollte eine Frau die ihr verbotenen Genitalien nicht betrachten oder ohne Handschuhe berühren. Darüber hinaus darf die Spirale nicht eine Abtreibung einer befruchteten Eizelle nach deren Einnistung [in die Gebärmutter] zur Folge haben.
Es ist einer Frau nicht gestattet, einen Fötus abzutreiben, in den die Seele bereits eingetreten ist, ungeachtet dessen, aus welchem Grund ein solcher Abbruch erfolgen soll.

Ein Abbruch eines Fötus vor dem Eintreten der Seele ist gestattet, wenn es von unerträglichem Schaden für die Mutter wäre, die Schwangerschaft fortzuführen oder es extrem schwierig für sie werden würde. (Siehe auch untenstehenden Fragen-Antworten Block.)

Wenn die Mutter die Abtreibung des Fötus selbst herbeiführt, haftet sie für die Entschädigung. Ebenso muss der Vater oder eine dritte Person, wie z.B. ein Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch verursacht, eine Entschädigungszahlung leisten.

Es ist einer Frau nicht gestattet, einen Fötus abzutreiben, der aus nicht-ehelicher Beziehung entstand, es sei denn, die Frau fürchtet unerträglichen Schaden für sich, wenn die Schwangerschaft fortgeführt wird. Dann ist es ihr erlaubt abzutreiben, wenn die Seele noch nicht eingetreten ist.

Weitere Einzelheiten und Regeln zu dem Thema Schwangerschaftsabbruch finden sich in den Büchern der islamischen Rechtssprechung.


Zuletzt von Puszta am Fr März 19, 2010 11:13 am bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
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Die Ehe Empty Re: Die Ehe

Beitrag von Puszta Fr Aug 14, 2009 7:20 am

Die Ehe 122511

Frage: Ist es uns gestattet, den chums Anteil des Imāms für die Hochzeit eines Gläubigen, der mu’min ist, in einem westlichen Land zu spenden, wohl wissend dass der gezahlte Geldbetrag [für diese eine Heirat] in einem muslimischen Land für Heiratsfeiern von mehr als einem Gläubigen ausreichen würde und es viele bedürftige Gläubige in muslimischen Ländern gibt? Ist es nicht notwendig, so vielen hilfsberechtigten Menschen wie möglich von sihm-ul-imām (ist die Hälfte von chums, die für das allg. Wohl und da´wah ausgegeben werden) zu helfen

Antwort: Obwohl die Bereitstellung von Mitteln für die Hochzeit bedürftiger Gläubiger zu den Dingen gehört, die aus dem Anteil des Imāms (a.s.) übernommen werden können, ist es nicht gestattet, Mittel für diese oder andere Zwecke ohne die Erlaubnis des mardji´a oder seines Vertreters zu gebrauchen.

Es ist nicht notwendig, mit sihm-ul-imām die größtmögliche Anzahl hilfsberechtigter Menschen zu bedienen; bedeutender ist es, für wichtige Zwecke Prioritäten zu setzen, die den Umständen entsprechend variieren.

Frage: Ist es für Nichtaraber ausreichend, die Heiratsformel in Arabisch auszusprechen, ohne den Sinn der Worte zu verstehen, um damit formellen Anforderungen auf eine richtige Weise zu entsprechen?
Angenommen, dass das allein ausreicht, muss die Heiratsformel dann in einer weiteren Sprache [die verstanden wird] wiederholt werden?

Antwort: Es wäre ausreichend, wenn die Person zumindest ein grobes Verständnis von der Bedeutung der arabischen Worte hat. In diesem Fall wäre es, der Regel von al-ahwat (Vorsichtsmaßnahme) folgend, vorsorglich nicht ausreichend, die Formel lediglich in einer anderen Sprache [als arabisch] auszusprechen

Frage: Ist es gültig, die Heiratsformel durch das Telefon auszusprechen?

Antwort: Es ist gültig.

Frage: Ist es zulässig, eine Zeugenaussage per Fax, Telefon oder Brief zu leisten?

Antwort: Die Regeln und Folgen einer Zeugenaussage im Beisein eines Richters können nicht ohne die physische Anwesenheit des Zeugen verwirklicht werden.
Was ein Zeugnis betrifft, das lediglich einen einfachen Vorgang oder die Weise, wie er sich ereignete, dokumentiert, oder ähnliche Fälle, so sind oben genannte Methoden zulässig, wenn erwiesen ist, dass sie frei von Betrug und Irrtum sind.


Frage: Ist es gestattet, den Körper einer Frau, die man zu heiraten beabsichtigt, genau anzusehen, die Schamgegend ausgenommen, mit oder ohne sexuelle Begierde?

Antwort: Es ist gestattet, die Merkmale der Frau, wie ihr Gesicht, das Haar und die Hände genau zu betrachten, allerdings ohne sexuelle Begierde. Auch dann [ist es erlaubt], wenn sich [durch das Ansehen] natürlicherweise lustvolle Gedanken einstellen.
Wenn jemand bereits beim ersten Hinsehen ihre besonderen Vorzüge erkannt hat, so ist es ihm nicht gestattet, noch einmal hinzusehen.


Frage:Manche westlichen Regierungen erklären Töchter nach Vollendung ihres sechzehnten Lebensjahres für mündig und von ihren Eltern unabhängig. Wenn sie ihre Eltern um Rat fragen, geschieht das nur, um ihre Meinung zu erfahren oder aus Respekt zu ihnen. Ist es für ein solches Mädchen zulässig, auch wenn sie Jungfrau ist, eine Dauer- oder Zeitehe einzugehen, ohne die Zustimmung ihres Vaters einzuholen?

Antwort: Liegt der Fall so, dass der Vater ihr erlaubt hat, zu heiraten, wen sie möchte und sich selbst aus allen - ihre Heirat betreffenden - Angelegenheiten heraushält, ist es ihr gestattet, dies zu tun; andernfalls ist, der Regel von al-ahwat folgend, vorsorglich nicht gestattet.
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Die Ehe Empty Re: Die Ehe

Beitrag von Puszta Fr Aug 14, 2009 7:21 am

Die Ehe 122511

Frage: Muss eine Frau, die im Alter von über dreißig Jahren noch Jungfrau ist, für eine Heirat um die Erlaubnis ihres Vormundes bitten?

Antwort: Wenn sie nicht eigenständig ist, ist sie verpflichtet, die Zusage ihres Vormundes einzuholen. Vielmehr sollte sie, auch wenn sie bereits selbständig ist, der Regel von ahwat wudjūban folgend, seine Zusage einholen.


Frage: Ist es einem jungfräulichen Mädchen gestattet, leichtes Make Up’s zu benutzen, um damit bei reinen Frauenzusammenkünften andere [auf sich] aufmerksam zu machen? Wie steht es, wenn sie dies tut, weil sie gerne heiraten möchte – würde dies nicht als‚Verbergen körperlicher Unzulänglichkeiten zu sehen sein [wenn es welche gäbe]?

Antwort: Es ist ihr gestattet, dies zu benutzen und kann nicht als „Verbergen körperlicher Unzulänglichkeiten" angesehen werden. Selbst wenn sie welche hätte, wäre es nicht harām, es sei denn, sie beabsichtigt, vorsätzlich damit den Mann zu täuschen, der sie heiraten möchte.

_________________
Frage: Wann ist es einer Frau gestattet, von einem mardji´a ihre Scheidung zu verlangen?
Ist es einer Ehefrau erlaubt, deren Ehemann sie fortwährend schlecht behandelt, oder einer Ehefrau, die sich von ihrem Mann sexuell so unbefriedigt fühlt, dass sie befürchtet etwas zu begehen, was harām wäre, die Scheidung zu verlangen und geschieden zu werden?

Antwort: Es ist ihr gestattet von einem mardji´a die Scheidung zu fordern, wenn ihr Ehemann die Gewährung ihrer grundsätzlichen ehelichen Rechte ablehnt und auch ablehnt, sich von ihr scheiden zu lassen, nachdem der mardji´a ihn vor die Wahl gestellt hat, eine der beiden Lösungen zu akzeptieren. In einem solchen Falle würde der mardji´a die Frau ‚geschieden’ sprechen.

Die Umstände, unter denen dies der Fall sein könnte, sind wie folgt:
a.) Wenn der Ehemann es ablehnt, für die Ehefrau zu sorgen und auch ablehnt, sich von ihr zu scheiden. Dies würde den Fall eines Ehemannes einschließen, der nicht in der Lage ist, seine Frau zu versorgen und ebenfalls eine Scheidung ablehnt.
b.) Wenn ein Ehemann die Ehefrau schikaniert, sie ungerecht behandelt und nicht freundlich mit ihr umgeht, so wie es Allāh , der Allmächtige, angeordnet hat.
c.) Wenn der Ehemann sie vollständig aufgegeben hat, und sie gleich einer Frau, die in der Schwebe gelassen wird, d.h. weder verheiratet noch frei zu heiraten ist.

Was den Fall des Ehemanns betrifft, der die sexuellen Bedürfnisse seiner Frau nicht voll befriedigen kann, so dass diese befürchtet, harām zu begehen, muss er vorsorglich entweder ihre Bedürfnisse erfüllen oder ihrem Wunsch nach Scheidung zustimmen. Sollte er dies aber nicht tun, hat die Ehefrau die Situation geduldig zu ertragen und abzuwarten.

Frage: Eine muslimische Frau, die vor einer so langen Zeit ihren Ehemann verließ und nicht erwartet, dass es ein baldiges Zusammenleben wieder gibt, behauptet, dass ihr das Leben als ‚Single’ in einem westlichen Land ohne Ehemann nicht möglich ist. Sie fürchtet sich auch vor Überfällen und Einbruch in ihrem Haus. Kann sie von einem mardji´a fordern, ihre Scheidung auszusprechen, so dass sie heiraten kann, wen sie möchte?

Antwort: Hat der Ehemann seine Frau endgültig verlassen, kann sie mit ihrem Fall vor den mardji´a gehen, der den Ehemann vor die Alternative stellt, sie zurückzunehmen oder sie [durch Scheidung] freizugeben, so dass sie jemand anderen heiraten kann. Wenn er es aber ablehnt, eine der beiden Alternativen anzunehmen, ist der mardji´a berechtigt, auf ihren Wunsch hin die Scheidung auszusprechen.
Wenn es aber die Ehefrau ist, die ihren Mann ohne tatsächliche Berechtigung verlassen hat, gibt es keine Möglichkeit für den mardji´a, sie ‚geschieden’ zu sprechen.

Frage: Ein muslimisches Ehepaar lebt seit längerer Zeit getrennt. Ist es ihm gestattet, ohne Wissen seiner muslimischen Ehefrau in Zeit- oder Dauerehe eine Frau von ahl-ul-kitāb zu heiraten? Wäre es mit der Erlaubnis seiner muslimischen Ehefrau gestattet?

Antwort: Eine Dauerehe mit einer Frau von ahl-ul-kitāb widerspricht in jeder Hinsicht für einen Muslim dem Gebot von ahwat wudjūban. Und eine Zeitehe mit einer jüdischen oder christlichen Frau wäre nur erlaubt, wenn er nicht schon mit einer muslimischen Frau verheiratet ist. Wenn er aber eine muslimische Frau hat, ist die Zeitehe mit einer Frau von ahl-ul-kitāb ohne ihre Zustimmung nicht gestattet, ja sogar mit ihrer Zustimmung ist sie, der Regel von ahwat wudjūban folgend, vorsichtshalber nicht zulässig
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Die Ehe Empty Re: Die Ehe

Beitrag von Puszta Fr Aug 14, 2009 7:25 am

Die Ehe 122511

Frage: Ein muslimischer Mann ist schon lange Zeit mit einer aus seinem Heimatland eingewanderten muslimischen Frau verheiratet. Nachdem er lange Zeit mit seiner Ehefrau in einem westlichen Land gelebt hat, möchte er mit einer Frau von ahl-ul-kitāb eine Zeitehe beginnen und dies nur wenige Tage nach der Scheidung von seiner muslimischen Ehefrau. Ist dies zulässig für ihn, insbesondere wenn die muslimische Ehefrau sich noch in der Wartezeit (al-`idda) befindet?

Antwort: Die beschriebene Zeitehe ist als ungültig zu betrachten, da die Ehefrau in der Wartezeit einer widerrufbaren Scheidung als seine Noch-Ehefrau anzusehen ist. Es wurde bereits erwähnt, dass der Regel von ahwat wudjūban folgend, aus Vorsicht die Zeitehe mit einer Frau von ahl-ul-kitāb nicht gestattet ist, solange der Mann auch eine muslimische Ehefrau hat.

Frage: Ist es Pflicht, einen Mann, der eine muslimische Frau oder eine Frau von ahl-ul-kitāb heiraten möchte, darüber zu informieren, dass die Frau ihre Wartezeit nach der Scheidung einer vorherigen Ehe nicht eingehalten hat oder sie sich genau in dieser Wartezeit befindet [während der ihr eine Heirat verboten ist]?

Antwort: Es besteht dazu keine Pflicht.


Frage: Ist es für einen muslimischen Mann zulässig, eine nichtmuslimische Frau zu heiraten, die bereits mit einem nichtmuslimischen Mann verheiratet ist?

Gibt es eine Wartezeit, für sie, wenn sie sich von ihrem nichtmuslimischen Ehemann scheiden lässt? Wie lange dauert diese Wartezeit? Ist es erlaubt, sexuelle Beziehungen zu ihr unterhalten, während sie in der Wartezeit nach ihrer nichtmuslimischen Ehe ist? Wie lange dauert diese, wenn sie den Islam angenommen hat und beabsichtigt, einen Muslim zu heiraten?

Antwort: Es ist nicht gestattet sie zu heiraten, solange sie mit einem Nichtmuslim eine bei ihnen anerkannte Ehe führt, da sie als verheiratete Frau gilt.

Es ist gestattet, sie in Zeitehe zu heiraten, nachdem sie geschieden und ihre Wartezeit aus der Ehe mit dem Nichtmuslim abgewartet wurde. Ihre Wartezeit unterscheidet sich nicht von der einer Muslimin. Die Heirat vor Ablauf ihrer Wartezeit ist von daher nicht zulässig.

Wenn sie den Islam annimmt, nachdem sie in ihrer nichtmuslimischen Ehe zu dem nichtmuslimischen Ehemann sexuelle Beziehungen unterhalten hat, ihr Ehemann aber kein Muslim geworden ist, ist es, vorsichtshalber für einen zukünftigen muslimischen Ehemann verpflichtend, mit der Heirat zu warten, bis ihre Wartezeit zu Ende ist.

Wenn sie aber Muslimin wurde, ohne jemals sexuelle Beziehungen zu ihrem nichtmuslimischen Ehemann unterhalten zu haben, würde ihre vorherige Heirat mit sofortiger Wirkung annulliert werden und es gäbe keine Wartezeit in diesem Fall.


Frage: Welche Bedeutung hat das Wort „gerecht", welches im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung mehrerer Ehefrauen vom Religionsgesetz gefordert wird?

Antwort: Die erforderliche Gerechtigkeit bezieht sich auf die Zeitaufteilung [unter den Frauen] in dem Sinne, dass der Mann nach einer Nacht mit einer der Ehefrauen mit jeder der anderen Frauen eine Nacht alle vier Tage verbringen muss. Die empfohlene ‚Gerechtigkeit’ bezieht sich ebenfalls auf die Gleichverteilung bezüglich des Geldes, der Aufmerksamkeit, der Fröhlichkeit und der Erfüllung ihrer sexuellen Bedürfnisse, etc.


Frage: Wenn eine muslimische Ehefrau Ehebruch begeht, ist es dann ihrem Ehemann gestattet, sie zu töten?

Antwort: Der Regel von ahwat wudjūban folgend, ist es ihm nicht erlaubt, sie zu töten, sogar dann nicht, wenn er sie im Akt des Ehebruchs sieht.

_________________
Frage: Was ist mit der Bezeichnung „eine Frau, die berüchtigt für den Ehebruch ist" gemeint, die in das Handbuch zur islamischen Gesetzgebung erwähnt ist?

Antwort: Hier ist eine Frau gemeint, über die in ihrem Umfeld bekannt ist, dass sie Ehebruch begeht.

Frage: Ist es gestattet, mit einer Frau eine Zeitehe einzugehen, die einen Ruf als „berüchtigte Ehebrecherin" hat, wenn keine andere Frau zur Verfügung steht und die Person ein verzweifeltes Bedürfnis nach Heirat hat?

Antwort: Der Regel von ahwat wudjūban folgend, sollte man sich von einer Heirat mit einer solchen Frau fernhalten, außer nachdem sie bereut hat.

Frage: Was bedeutet der Ausspruch der Rechtsgelehrten, dass „es keine Wartezeit für eine Ehebrecherin gibt, wegen ihres Ehebruchs"?

Antwort: Das bedeutet, dass es zulässig für sie ist, zu heiraten, nachdem sie einen Ehebruch begangen hat, ohne eine einzuhalten. Sollte sie verheiratet sein, sind ihrem Ehemann sexuelle Kontakte zu ihr gestattet, ohne eine zu respektieren, außer im Fall von einer sexuellen Beziehung aufgrund einer Personenverwechslung oder Unkenntnis des Gesetzes.

_________________
Frage: Ein Mann lebte mit einer Frau zusammen, die er zu heiraten beabsichtigte und zu der er eine sexuelle Beziehung pflegte, ohne dass ein Heiratsvertrag abgeschlossen wurde. Danach heiratete er sie auf religiös rechtmäßige Weise. Wird ihr Zusammensein vor dem Heiratsvertrag aus der Sicht der Religionsgesetze als ‚verheiratet’ betrachtet? Hat der nachgefolgte Vertrag rückwirkenden Effekt? Welchen Status haben Kinder, die vor dem Heiratsvertrag geboren wurden?

Antwort: Bei der [islamischen] Heirat wird die eheliche Beziehung durch das verbale Heiratsangebot und seine darauf folgende Annahme verwirklicht. Keine anders lautende oder weitergehende Formel oder Tat, die eine Heiratsabsicht offenbart, kann dieses gesprochene Wort ersetzen. Folglich ist die in der Frage beschriebene Heirat ungültig bzw. erst dann gültig, wenn die religiöse Heiratsformel ausgesprochen wurde, die keinen rückwirkenden Effekt hat.

Was die Kinder betrifft, so werden sie als ehelich betrachtet, wenn die Eltern das Gesetz [über die Erfordernis eines Ehevertrages] nicht kannten, denn dann fiele ihre Beziehung unter den Fall einer Unkenntnis des Gesetzes. Wenn sich aber beide des Gesetzes bewusst waren, ist ihre Beziehung als ehebrecherisch zu betrachten. Folglich sind auch die Kinder als unehelich einzustufen. Kannte jedoch nur einer der beiden die Gesetzeslage und der andere nicht, sind die Kinder in Beziehung zu dem unwissenden Elternteil ehelich
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Die Ehe Empty Re: Die Ehe

Beitrag von Puszta Fr Aug 14, 2009 7:26 am

Die Ehe 122511

Frage: Besondere Umstände zwischen Ehemann und Ehefrau erfordern die künstliche Befruchtung, um die Chancen auf eine Schwangerschaft zu erhöhen. Für dieses Besamungsverfahren muss vor dem Arzt die Schamgegend entblößt werden. Ist dies gestattet?

Antwort: Es ist nicht erlaubt, für o.g. Zwecke die Schamgegend zu entblößen. Wenn es jedoch ein zwingendes Bedürfnis nach Kindern gibt, und Kinder zu haben bedeutet, die Schamgegend zu entblößen, dann ist es erlaubt.
Ein Beispiel für „zwingendes Bedürfnis" ist, wenn andauernde Kinderlosigkeit zu unerträglichen Problemen für das Ehepaar führt.

Frage: Eine Frau, die keine Kinder haben möchte, bittet den Arzt, ihre Eileiter zu durchtrennen. Ist es ihr gestattet, diesen Eingriff durchführen zu lassen, ohne Rücksicht darauf, ob er wieder rückgängig zu machen ist oder nicht und ob der Ehemann damit einverstanden ist oder nicht?

Antwort: Es ist für sie zulässig, vorausgesetzt es erfordert keine harām Berührung oder Betrachtung, ungeachtet dessen, ob es rückgängig zu machen ist oder nicht. Das Einverständnis ihres Ehemannes ist für den Eingriff selbst nicht erforderlich, ist aber natürlich aus anderen Erwägungen erforderlich, wie das Rausgehen u. ä.

Frage: In einem westlichen Land wurde die Eizelle einer Frau in einem Labor befruchtet und danach in die Gebärmutter der Mutter der Frau implantiert, wo sich der Fötus entwickelte, bis er geboren wurde. Ist es gestattet, einen Fötus in den Leib seiner Großmutter zu implantieren [oder eine befruchtete Eizelle]? Wer ist gemäß der scharī´ah die Mutter des Kindes?

Antwort: Es ist schwierig, ein solches Verfahren prinzipiell als rechtmäßig zu betrachten, auch wenn über harām Betrachtungen und Berührungen, die dabei geschehen, einmal hinweggesehen würde. Da dies stattgefunden hat und das Kind geboren wurde, gibt es zwei unterschiedliche Sichtweisen, wer genealogisch die Mutter des Kindes ist: die genetische Mutter oder die biologische. Es wäre hier das Vernünftigste, bei beiden Frauen die Vorsicht zu wahren [und bezüglich beider die Mutterrechte zu erfüllen].

_________________
Frage: In der so genannten Samen-Bank wird männliche Samenflüssigkeit von unterschiedlichen Männern deponiert. Ist es einer geschiedenen muslimischen Frau gestattet, das Sperma eines fremden Mannes [für ihre eigene künstliche Befruchtung] zu verwenden, mit oder ohne Einverständnis des Mannes und ohne vorheriges Aussprechen der Heirats-Formel? Wie lautete die Regel, wenn es das Sperma ihres Ex-Ehemannes wäre und sie beabsichtigt, es entweder in der Wartezeit oder danach zu verwenden?

Antwort: Es ist einer Frau nicht gestattet, sich mit dem Sperma eines fremden Mannes zu befruchten, doch ist es ihr gestattet, dies mit dem Sperma ihres Ehemannes zu tun – auch während der Wartezeit – jedoch nicht mehr danach.

Frage: Ein Mann ist in einer Situation, wo er es entweder seiner Familie oder seiner Ehefrau recht machen kann. Soll er sich von seiner Frau scheiden lassen, um seiner Familie entgegen zu kommen, oder sollte er das Gegenteil tun?

Antwort: Er sollte die Handlungsweise wählen, die für seinen Glauben und sein Leben die Beste ist, so sollte er sich zu Gerechtigkeit und Rechtmäßigkeit hinneigen und sich von Ungerechtigkeit und Verletzung der Rechte [anderer] zurückhalten


Frage: Was genau bedeutet das Wort „Versorgungsverpflichtung", die ein Ehemann seiner Ehefrau gegenüber zu leisten hat? Soll das Niveau der Lebensführung dem sozialen Status des Ehemanns entsprechen, sich dem früheren Lebensstandard im Elternhaus der Frau anpassen oder jenseits dieser beiden Möglichkeiten liegen?

Antwort: Das Kriterium für den Lebensstandard ist das adäquate Niveau für sie im Betrachten des Status ihres Ehemanns.

Frage: Die Ehefrau hat ihrem Ehemann gegenüber bestimmte Rechte. Wenn ihr nun der Ehemann einige dieser Rechte verweigert, ist es statthaft für sie, seine sexuellen Avancen zurückzuweisen?

Antwort: Das darf die Frau nicht. Wenn Aussprache und Warnungen ihr nicht helfen [die Einstellung des Ehemannes zu ändern], kann sie ihren Fall vor einen mardji´a bringen, der entsprechende Schritte einleiten wird.


Frage: Vor Antritt einer Reise oder nach seiner Rückkehr umarmt und küsst ein muslimischer Reisender seine Frau in der Öffentlichkeit. Ist ihm dieses gestattet?

Antwort: Dies zu tun ist nicht harām, wenn die Regeln für die entsprechende Bedeckung dabei eingehalten werden, und solange es Umstehende nicht zur Begierde verführt. Es ist aber vorzuziehen, sich von dieser Art Benehmen zurückzuhalten


Frage: Eine gerichtliche Scheidung gemäß westlichen Gesetzen ist bereits erfolgt, um eine Ehe zweier Muslime zu scheiden. Der Ehemann ist nicht bereit, seiner Frau ihre religiösen Rechte zu gewähren, noch zahlt er ihr in irgendeiner Form Unterhaltsgeld. Er lehnt es ab, auf religiöse Mittler zu hören, die eine Schlichtung herbeiführen wollten. Was kann eine Frau tun, wohl wissend, dass geduldiges Warten ihr in dieser Lebenssituation unerträgliche Schwierigkeiten bereitet?

Antwort: Sie sollte mit ihrem Problem zu einem mardji´a oder dessen befugten Stellvertreter gehen, der den Ehemann anweisen wird, sie entweder zu versorgen oder ihr die Scheidung zu gewähren sogar indem jemand anderes hierfür bestimmt wird. Wenn er beides ablehnt und es nicht möglich ist, ihre Versorgung aus den Mitteln des Ehemannes zu gewährleisten, werden der mardji´a oder sein Stellvertreter ihre Scheidung aussprechen.
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Beitrag von Puszta Fr Aug 14, 2009 7:27 am

Die Ehe 122511

Frage: Ist es erlaubt, mit einer Nichtmuslimin – von ahl-ul-kitāb oder anderen – ohne Eheschließung sexuelle Beziehungen einzugehen? Dies auf der Grundlage, dass ihr Heimatland sich mit Muslimen im Zustand des direkten oder indirekten Krieges befindet.

Antwort: Es ist nicht erlaubt.

Frage: Eine Ehefrau folgt weder den Anweisungen ihres Ehemanns noch kommt sie ihren ehelichen Pflichten nach; sie verlässt außerdem ohne seine Erlaubnis das Haus, um für Monate bei ihren eigenen Verwandten zu verweilen. Anstatt sich an religiöse Gesetzgeber zu wenden, geht sie vor ein nichtislamisches Gericht, um dort Unterhalt für sich und die Kinder zu erhalten und um die Scheidung von ihrem Ehemann einzureichen.
Hat eine solche Ehefrau das Recht etwas von ihrem Ehemann zu bekommen? Verdient sie ihre vollen Gattinnen-Rechte?

Antwort: Aus der Perspektive der scharī´ah verdient die oben geschilderte Ehefrau den Gattinnen-Unterhalt nicht. Aber mahr und das Unterhaltsgeld für die Kinder (unter 2 Jahren) sollten ihr, trotz ihres Ungehorsams, nicht vorenthalten werden.


Frage: Eine junge Frau hat eine Operation durchgemacht, in dessen Verlauf die Gebärmutter entfernt wurde und folglich hat sie schon mehr als 15 Jahren keine Monatsblutung mehr. Sie heiratete dann einen Mann in zeitlich begrenzter Ehe für einen Zeitraum, der nun zu Ende gegangen ist. Muss auch sie die Wartezeit einhalten, bevor sie erneut heiraten darf? Wenn ja, wie lang dauert ihre Wartezeit?

Antwort: Wenn sie noch immer in einem Alter ist, in dem Frauen normalerweise ihre Regelblutung haben, beträgt ihre Wartezeit für die Zeitehe 45 Tage.

Frage: Es kommt vor, dass nichtmuslimische Frauen um einer bevorstehenden Heirat Willen das Bekenntnis, die schahādah [für ihren Glauben an den Islam] ablegen, während für andere nicht glaubhaft erscheint, dass sie die Religion wirklich angenommen hat. Müssen die anderen [die an ihrem Glauben zweifeln] sie dennoch so behandeln, wie sie eine Muslimin behandeln?

Antwort: Es gebührt ihr ein islamischer Umgang, so lange sie nichts sagt oder tut, was damit unvereinbar ist.

Frage: Es kommt manchmal dazu, dass die befruchtete Eizelle einer Frau in die Gebärmutter einer anderen implantiert wird. Ist dies zulässig? Wenn eine Schwangerschaft eintritt, als wessen Kind wird der Fötus betrachtet?

Antwort: Es ist unproblematisch, solange harām Berührungen und harām Betrachtungen vermieden werden können. Darüber, ob die genealogische Mutter des Kindes die Genetische (von der die Eizelle stammt) oder die Biologische (die das Kind getragen und versorgt hat) die eigentliche Mutter des Kindes ist, existieren unterschiedliche Sichtweisen. Vorsorglich sollten beide als Mütter betrachten werden.

Frage: Im Mutterleib schwimmt der Fötus in Fruchtwasser, das meist bei der Geburt oder kurz davor aus dem Körper tritt. Manchmal vermischt es sich mit Blut, manchmal ist es klar. Ist das Fruchtwasser ohne Blut als tāhir anzusehen?

Antwort: Ja, in diesem Fall ist es rituell rein.

Frage: Wann ist der Abbruch einer Schwangerschaft erlaubt? Hat das Alter des Fötus irgendeinen Einfluss darauf?

Antwort: Der Schwangerschaftsabbruch ist nicht gestattet nachdem das [befruchtete] Ei sich in der Gebärmutter eingenistet hat, es sei denn, das Leben der Mutter ist in Gefahr oder die Weiterführung der Schwangerschaft macht ihr Schwierigkeiten, die für sie nicht zu tragen sind und keine andere Lösung als der Abbruch existiert. In diesem Fall wäre es gestattet, den Fötus abzutreiben, solange die Seele noch nicht in den Körper getreten ist.

Nachdem die Seele im Körper ist, ist ein Abbruch aus keinem Grunde gestattet.

Frage: In der Schwangerschaft stellen Ärzte manchmal die folgende Diagnose: Der Fötus leidet an einer schwerwiegenden Krankheit und wenn das Kind in diesem Zustand geboren würde, könnte es entweder nur in einem stark behinderten Körper leben oder würde schon kurz nach der Geburt sterben. Die Medizin empfiehlt in diesem Fall einen Schwangerschaftsabbruch. Ist es dem Arzt in einem solchen Fall gestattet, den Abbruch durchzuführen? Ist es der Mutter gestattet, in diesem Fall einem Abbruch zuzustimmen? Wer von beiden haftet für die Entschädigung?

Antwort: Die Tatsache allein, dass das Kind behindert sein wird oder nach seiner Geburt nicht lange leben wird, rechtfertigt niemals einen Abbruch der Schwangerschaft. Aus diesem Grunde ist es einer Mutter nicht gestattet, der Abtreibung zuzustimmen, so wie es dem Arzt nicht gestattet ist, den Eingriff vorzunehmen. Und wer immer die Abtreibung durchführt, haftet für Entschädigungszahlungen.


Frage: Ist einer Mutter ein Schwangerschaftsabbruch erlaubt, solange die Seele noch nicht in den Fötus eingetreten ist, weil sie das Kind nicht haben möchte, aber keine ernsthafte Gefahr für ihr Leben besteht?

Antwort: Es ist ihr nicht gestattet, dies zu tun, es sei denn die Weiterführung der Schwangerschaft schadet ihrer Gesundheit oder bringt sie in Schwierigkeiten, die nicht zu tragen sind
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