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Angelegenheiten, die den Tod betreffen
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Angelegenheiten, die den Tod betreffen
Angelegenheiten, die den Tod betreffen
Einleitung
Allāh, der Allmächtige sagt im Qur`an: „Jede Seele wird den Tod kosten, und euch wird euer Lohn am Tag der Auferstehung vollständig gegeben; und wer da von Feuer ferngehalten und ins Paradies geführt wird, der soll glücklich sein. Und das irdische Leben ist nichts als ein trügerischer Nießbrauch." (3;185) Und: „.. und niemand weiß, was er sich morgen zufügen wird, und niemand weiß, in welchem Lande er sterben wird. Wahrlich, Allāh ist Allwissend, Allkundig.“(31;34)
Allgemeine Regeln
Es folgen einige ausgewählte Regeln, die den Sterbenden, die Totenwaschung, die Verhüllung des Leichnams und die Beerdigung betreffen.
Es ist ahwat wudjūban, dass man einen Sterbenden in den letzten Momenten seines Lebens in die Gebetsrichtung legt. Man legt ihn auf seinen Rücken, so, dass seine Füße in die Gebetsrichtung zeigen; würde man ihn aufsetzen, würde sein Gesicht in die Gebetsrichtung blicken. Es ist empfohlen, den Sterbenden dazu aufzufordern, das Glaubensbekenntnis zu sprechen und es ihm auch vorzusagen. Er soll an den Glauben an die Einheit Gottes, den Propheten Muhammad (s.a.a.s.) und die Imāme erinnert werden.
Es ist empfohlen, die Augen eines Verstorbenen zu schließen, ebenso seinen Mund, die Arme an die Seite des Körpers und die Beine gerade hinzulegen und dann den Körper mit einer Decke zu bedecken. Man soll Verse aus dem Qur`an rezitieren und den Raum erhellen, in dem er lebte. Es ist verpönt, den Verstorbenen allein zu lassen.
Nachdem man die Verunreinigungen (z.B. Blut, Samen), die sich auf dem Körper befanden, beseitigt hat, reinigt man den Körper wie folgt drei Mal:
a) Zuerst wäscht man den Körper mit Wasser, in dem sich ein wenig Christusdorn (sidr) befindet.
b) Die zweite Waschung wird mit Wasser durchgeführt, dem ein wenig Kampfer beigemischt wurde.
c) Die dritte Waschung erfolgt mit reinem Wasser.
Wenn man keinen Christusdorn zur Verfügung hat, dann ist es ahwat wudjūban, den Verstorbenen mit reinem Wasser zu waschen. Ebenso verfährt man, wenn man keinen Kampfer findet. Und das dritte Mal wird der Körper in jedem Fall mit reinem Wasser gewaschen. In diesem Fall sollte nach den drei Waschungen einmal die Trockenwaschung durchgeführt werden.
Es ist notwendig, dass während der Waschung die Reihenfolge eingehalten wird, also zuerst Kopf und Hals, dann die rechte Seite des Körpers, dann die linke Seite.
Derjenige, der die Totenwaschung vollzieht muss vom selben Geschlecht wie der Verstorbene sein. Ein Mann sollte einen Mann und eine Frau eine Frau waschen.
Für die Ehepartner ist es erlaubt, sich gegenseitig zu waschen, in diesem Fall ist es jedoch besser, wenn dabei der Körper mit Stoff bedeckt ist.
Wenn eine Person desselben Geschlechts nicht verfügbar ist, dann ist es ahwat wudjūban, dass jemand des anderen Geschlechts, der aber zu Lebzeiten nicht heiratbar war aufgrund Bluts-, oder Milchverwandschaft oder Eheschließung, die Waschung durchführt.
Auch dann ist es besser, den Körper mit einem Stück Stoff zu bedecken, wenn die Waschung vorgenommen wird.
Ist der Leichnam ein Kind, ist eine Übereinstimmung des Geschlechts nicht erforderlich, solange es noch nicht mumayyis war.
Es ist ahwat wudjūban, dass der Totenwäscher ein Anhänger der Rechtschule der ahl-ul-bait ist.
Gibt es weder einen ahl-ul-bait Anhänger, der das gleiche Geschlecht wie der Verstorbene hat, noch einen mahram, selbst des anderen Geschlechts, so ist es erlaubt, dass ein Muslim anderer Rechtsschule aber gleichen Geschlechts den Verstorbenen wäscht.
Gibt es keinen Muslim, der die Totenwaschung vollziehen könnte, kann der Verstorbene auch von einem Zugehörigen der ahl-ul-kitāb desselben Geschlechts gewaschen werden, mit der Bedingung, dass er sich vorher selbst der rituellen Ganzwaschung unterzieht und dann den Verstorbenen wäscht.
Gibt es auch niemanden von ahl-ul-kitāb des gleichen Geschlechts, so entfällt in diesem Fall die Pflicht der Totenwaschung, und der Verstorbene wird ohne Waschung begraben.
Nachdem der Verstorbene gewaschen wurde, ist es wādjib, ihn zu parfümieren. Hierbei reibt man Kampferpuder, das noch seinen Geruch beibehalten hat, auf die sieben Stellen des Körpers, die während der Niederwerfungen den Boden berühren: Stirn, Handinnenflächen, Knie und Zehen. Es ist empfohlen, mit der Stirn zu beginnen.
Nach der Parfümierung wird der Verstorbene in drei Stofftücher eingeschlagen:
a)Es ist ahwat wudjūban, dass das erste Stück Stoff von Nabel bis Knie reicht.
b)Es ist ahwat wudjūban, dass das nächste Stück Stoff, ähnlich wie ein Hemd, von den Schultern bis zur Mitte der Waden reicht.
c)Das letzte Stofftuch muss den ganzen Körper bedecken. Es ist ahwat wudjūban, dass es lang und weit genug ist, so dass man sowohl sein oberes Ende als auch sein unteres Ende zusammen binden kann, und die beiden Hälften auf der Brust übereinander schlagen kann.
Es ist Pflicht, für einen Verstorbenen das Totengebet zu beten, wenn er mindestens sechs Jahre alt war. Für ein Kind, das schon beten konnte, selbst wenn es noch nicht sechs Jahre alt war, ist es ahwat wudjūban auch das Totengebet durchzuführen.
Das Gebet wird folgendermaßen durchgeführt:
Der Betende beginnt mit dem takbīr fünfmal Allāhu akbar sagend, indem er die Hände erhebt, und am besten ist es, wenn er nach jedem takbīr folgendes sagt:
Nach dem ersten takbīr sagt man die beiden Glaubensbekenntnisse, die den Glauben an Allāh (s.w.t.) und den Propheten Muhammad (s.a.a.s.) bekunden.
Nach dem zweiten takbīr spricht man die Segenswünsche für den Propheten und seine Familie (s.a.a.s.) aus.
Nach dem dritten takbīr bittet man für die gläubigen muslimischen Männer und Frauen.
Nach dem vierten takbīr betet man für den Verstorbenen.
Mit dem fünften takbīr beendet man das Gebet.
Es ist Pflicht, den Verstorbenen nach dem Totengebet zu beerdigen. Die Beerdigung ist vorgesehen, um den Körper vor wilden Tieren zu schützen und der Verwesungsgeruch ist so gebunden dass niemand dadurch belästigt wird. Der Körper soll auf seine rechte Seite gelegt werden, mit dem Gesicht in die Gebetsrichtung.
Es ist nicht erlaubt, den verstorbenen Muslim auf einem Friedhof der Nichtmuslime zu begraben, außer wenn es einen speziell abgeteilten Platz für Muslime gibt. Ebenso gilt, dass Nichtmuslime nicht auf einem muslimischen Friedhof begraben werden können.
Wenn es nicht möglich ist, einen verstorbenen Muslim auf einem für Muslime bestimmten Friedhof zu beerdigen, noch ihn in ein muslimisches Land zu überführen, um ihn dort beizusetzen, darf man ihn auch auf einem Friedhof der Nichtmuslime beerdigen.
Es wird vom Propheten (s.a.a.s.) überliefert: „Keine Nacht ist schwerer für den Verstorbenen, als die erste nach seinem Begräbnis. Darum habt Erbarmen mit euren Verstorbenen, indem ihr Wohltätigkeiten in ihrem Namen leistet. Wenn jemand nicht in der Lage ist, irgendetwas zu geben, dann sollte er ein Gebet mit zwei Gebetsabschnitten beten. In der ersten rak´ah rezitiert man nach der ersten sūrah ajāt-ul-kursī (2;255); in der zweiten rak´ah rezitiert man nach der ersten sūrah die sūrat–ul-qadr (97) zehn Mal. Nachdem man das Gebet beendet hat, sagt man: O Allāh segne den Propheten und seine Familie (s.a.a.s.) und bringe die Belohnung dieses Gebetes zu dem Grab des soundso“. (Allāhumma sallī ´alā Muhammadin wa ālī Muhammad, wab´ath thawābahā ilā qabrī fulān)
Zuletzt von Puszta am Fr März 19, 2010 11:12 am bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
Re: Angelegenheiten, die den Tod betreffen
Frage: In manchen nichtislamischen Ländern wird der Leichnam in einem Sarg beerdigt. Was ist die Pflicht eines Muslims in diesem Fall, wie soll er sich verhalten?
Antwort: Es ist kein Problem, den Leichnam in einem Sarg zu beerdigen. Jedoch müssen die religiösen Rituale des Begräbnisses erfüllt werden, und dazu gehört, dass man den Körper auf die rechte Seite legt und das Gesicht in die Gebetsrichtung zeigt.
Frage: Ist es ein ausreichender Grund, einen Muslim auf einem nichtmuslimischen Friedhof zu beerdigen, wenn er in einem nichtmuslimischen Land gestorben ist, wo es keinen Friedhof für Muslime gibt, und die Möglichkeit einer Überführung in ein muslimisches Land zwar besteht, die Kosten aber immens hoch sind?
Antwort: Dies ist kein ausreichender Grund.
Frage: Ein Muslim stirbt in einem nichtmuslimischen Land ohne muslimischen Friedhof, und seine Angehörigen haben nicht die Mittel, ihn in ein muslimisches Land zu überführen. Ist es in diesem Fall für die islamischen Zentren Pflicht, da sie für die muslimischen Angelegenheiten verantwortlich sind, die Kosten für den Transport zu übernehmen? Und ist dies eine Verantwortung, die die Muslime tragen, die auch dort wohnen?
Antwort: Wenn das Begräbnis eines Verstorbenen in einem angemessenen Grab, in derselben Stadt oder in der Nähe, abgesehen von einem nichtmuslimischen Friedhof nur von einigen Spenden abhängt, und der Verstorbene weder Besitz, von dem man das Begräbnis bezahlen könnte, hinterlassen hat, noch die Erben in der Lage sind, dafür zu sorgen, dann ist es fard kifāyah dafür aufzukommen. Und es ist erlaubt, dies von den religiösen Einnahmen oder Spenden für ihn auszugeben
Frage: Wenn es keine Erben für einen verstorbenen Muslim im Ausland gibt, wer soll dann sein Begräbnis in die Hand nehmen?
Antwort: Wenn es nicht möglich ist, seine Erben zu verständigen oder ihre Einwilligung für die Angelegenheiten des Begräbnisses einzuholen, ist diese Bestimmung aufgehoben. Es ist fard kifāyah, d.h. die Allgemeinheit der Muslime muss sich um das Begräbnis kümmern.
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Frage: Woher sollen die Auslagen für einen Transport in ein muslimisches Land und das Begräbnis genommen werden, wenn es nicht möglich ist, den Verstorbenen dort wo er gelebt hat zu beerdigen, weil es keinen Friedhof für Muslime gibt? Sollten diese Auslagen von dem Besitz des Verstorbenen genommen werden, bevor man den Besitz unter seinen Erben aufteilt, oder von dem Drittel seines Besitzes, wenn er diesen festgelegt hat oder von noch anderen Quellen?
Antwort: Die Auslagen für ein angemessenes Begräbnis an einem angemessenen Platz werden von dem Besitz des Verstorbenen genommen, bevor der Besitz an die Erben verteilt wird, wenn er nicht ausdrücklich bestimmt hat, es von dem einen Drittel zu nehmen. Hat er das so bestimmt, dann kommen in diesem Fall die Auslagen daher
Re: Angelegenheiten, die den Tod betreffen
Frage: In den nichtmuslimischen Ländern wachsen die muslimischen Gemeinschaften tagtäglich. Wenn man das Problem kennt, dass ein verstorbener Muslim irgendwann auf einem Friedhof der Nichtmuslime beerdigt wird, weil seine Familie über keine Fähigkeit verfügt, den Verstorbenen in ein islamisches Land zu überführen, um ihn dort begraben zu lassen, oder zu den nachlässigen Menschen gehört. Ist es dann eine Angelegenheit, die alle Muslime angeht und sollten die, die in der Lage dazu sind, einen Friedhof für die Muslime erwerben?
Antwort: Einen verstorbenen Muslim angemessen zu beerdigen ist eine Pflicht seiner Erben, so wie sie auch andere Verpflichtungen haben, die die Beisetzung betreffen. Hat der Verstorbene keine Erben, oder verweigern seine Erben ihre Pflichterfüllung, oder sind sie nicht in der Lage, ihre Pflichten wahrzunehmen, dann ist es für die Gemeinschaft der Muslime Pflicht, den Verstorbenen angemessen zu beerdigen. Wenn die Erfüllung dieser Aufgabe davon abhängt, im Voraus ein Stück Land zu erwerben, durch Kauf oder auf andere Weise, dann ist es Pflicht, dies zu versuchen und es im Voraus zu erwerben.
Frage: Ist es zu bevorzugen, einen Muslim, auf einem muslimischen Friedhof in dem nichtmuslimischen Land, in dem er starb zu begraben oder ihn in ein muslimisches Land zu überführen, was übertriebene Ausgaben mit sich bringen würde?
Antwort: Es ist zu bevorzugen, den Verstorbenen an empfohlenen Plätzen zu beerdigen, wenn es einen Spender gibt, der die Kosten aufbringt, oder die Erben oder andere das tun können. Wenn der Verstorbene das eine Drittel seines Besitzes, für wohltätige Zwecke bestimmt hat, und es für ein solches Begräbnis ausreicht, kann man es dafür benutzen
Frage: Wenn es große Schwierigkeiten bereitet, einen verstorbenen Muslim in ein islamisches Land zu überführen, ist es dann erlaubt, ihn auf einem Friedhof der ahl-ul-kitāb beizusetzen?
Antwort: Es ist nicht erlaubt, Muslime auf einem nichtmuslimischen Friedhof beizusetzen, außer wenn das die einzige Möglichkeit wäre, ihn zu beerdigen, d.h. eine zwingende Notwendigkeit bestünde
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