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Beitrag von Puszta Fr Aug 14, 2009 6:58 am


Aufenthalt in nichtmuslimischen Ländern 122511

Aufenthalt in nichtmuslimischen Ländern
Quelle: Figh für Muslime im Westen

Einleitung
Ein Muslim, der in einem islamischen Land geboren wurde und dort aufgewachsen ist, nimmt die islamischen Werte automatisch durch seine Umgebung auf, sei es bewusst oder unbewusst. Im Gegensatz dazu wird ein Muslim, der in einem nichtislamischen Land aufwächst durch die Werte und Ideen und das Verhalten jener Gesellschaft beeinflusst. Dieser Einfluss wird bei der zweiten Generation noch sichtbarer. Daher gibt es eine klare islamische Einstellung darüber. nämlich, dass das Verweilen an einem Ort, an dem der Muslim nicht das notwendige religiöse Wissen erlernen und praktizieren kann, was mit dem arabischen Wort at-ta´arrub bezeichnet wird, nicht richtig ist.

In vielen Überlieferungen wird dies als eine große Sünde, bzw. als eine der größten Sünden bewertet.

Abu Basīr sagte:

„Ich hörte Abu ´Abdullāh (Imām Dja´far (a.s.)) sagen“: „Die großen Sünden sind sieben: Absichtliches Töten einer Seele und sich Götzen neben Allāh nehmen, Verleumdung einer aufrichtigen Frau, Zinsen nehmen, Desertierung während eines Kampfes, at-ta´arrub nach der hidjrah, der Ungehorsam seinen Eltern gegenüber und den Besitz eines Waisen zu veruntreuen." Dann sagte er: „Wahrlich, at-ta´arrub und schirk sind ein und dasselbe."


Ibn Mahbūb überliefert:

„Ich habe mit einigen Gefährten ein Schreiben an Imām Hasan (a.s.) mit der Frage über die Art und Anzahl der großen Sünden geschickt. Er (a.s.) schrieb: Derjenige, der sich von den großen Sünden fernhält, für die Allāh die Hölle versprochen hat, dem wird Allāh die Sünden vergeben, wenn er mu`min ist. Die großen Sünden, die einen in die Hölle bringen, sind sieben: Das Töten einer Seele, Ungehorsam den Eltern gegenüber, Zinsen nehmen, at-ta´arrub, Veruntreuung des Besitzes eines Waisen, Desertierung währen des Kampfes und die Verleumdung einer verheirateten aufrichtigen Frau."

`Ubaida Ibn Zurār sagte, dass er Imām Dja´far nach den großen Sünden fragte. Er (a.s.) sagte:

In dem Buch von ´Alī sind es sieben: Verleumdung Allāhs, Töten, Ungehorsam den Eltern gegenüber, Zinsen nehmen, Veruntreuung des Besitzes der Waisen, Desertierung und at-ta´arrub. Dann fragte er: „Sind dies die großen Sünden?" Der Imām antwortete: „Ja.“


Imām Ridā (a.s.) hat erklärt, dass at- ta´arrub zu den großen Sünden gehört, indem er sagte:

„Derjenige, der das macht, vernachlässigt das Wissen und ahmt die Unwissenden nach."


Das bedeutet nicht, dass es immer verboten ist, in nichtislamische Länder zu gehen, denn es gibt andere Überlieferungen, die demjenigen große Belohnung versprechen, der sich entsprechend richtig verhält.

Hammad as-Sindī berichtete, dass er Imām Dja´far fragte:

„Ich reise in die Länder, wo es Götzenanbeterei gibt, und es gibt manche unter uns, die zu mir sagen, wenn ich dort sterbe, werde ich auch dort wieder auferstehen. Stimmt das?" „Oh Hammad, wenn du dort bist, erklärst du dann den Leuten auch unser Anliegen (d.h. die wahre Geschichte des Islam)?" Ich antwortete: „Ja." Imām Dja´far fragte weiter: „Wenn du in den muslimischen Ländern bist, wagst du dann das ebenfalls zu tun?“„ Nein.“ Dann sagte er: „Wenn du dort stirbst, dann wirst du dort als eine eigenständige ummah auferstehen, umhüllt von Licht während die Strahlen deines Lichtes vor dir leuchten."

Aufgrund dieser und ähnlicher Überlieferungen haben die Gelehrten folgendes gesagt:

Es ist empfohlen, dass ein mu`min in nichtislamische Länder reist, um den Islam zu verbreiten, wenn er sich nicht um seinen Glauben und den Glauben seiner Kinder sorgt.

Der Prophet (s.a.a.s.)sagte zu Imām ´Alī:

„Wenn Allāh durch dich eine Person rechtleitet, dann ist dies besser für dich als alles das, worüber die Sonne während der Zeit zwischen ihrem Aufgang und Untergang scheint.“

Jemand sagte zum Prophet (s.a.a.s.):

„Rate mir!" und der Prophet (s.a.a.s.) sagte: „Ich rate dir, Allāh nichts beizugesellen und die Menschen zum Islam einzuladen. Und wisse, dass deine Belohnung für jeden, der deine Einladung annimmt, der Befreiung eines Sklaven gleichkommt, der ein Kind des Propheten Jakob ist.


Es ist halāl, dass ein mu`min in nichtislamische Länder verreist, wenn er davon ausgeht, dass diese Reise seinen Glauben, bzw. den Glauben seiner Angehörigen nicht negativ beeinflusst.

Es ist für einen Muslim halāl in einem nichtislamischen Land zu bleiben, solange er dadurch nicht daran gehindert wird, seine Pflichten für sich und seine Familie zu erfüllen.

Es ist harām in nichtislamische Länder zu reisen, egal ob sie im Westen oder Osten liegen, wenn diese Reise einen Verlust des Glaubens verursacht, egal welchen Grund diese Reise hat, sei es, um als Tourist das Land zu besuchen, ein Studium aufzunehmen, Handel zu treiben, sich begrenzt oder dauernd aufzuhalten, etc..

Für eine Ehefrau ist es harām, ihren Ehemann in ein nichtmuslimisches Land zu begleiten, wenn sie genau weiß, dass die dortigen Einflüsse einen Verlust ihres Glaubens zur Folge haben würden.

Für einen mukallaf ist es ebenso harām mit seiner Mutter, seinem Vater oder Freunden in ein nichtmuslimisches Land zu reisen, wenn er genau weiß, dass die dortigen Einflüsse einen Verlust seines Glaubens verursachen würden.

Die Rechtsgelehrten meinen mit „ einem Verlust des Glaubens", dass man leicht eine Sünde begeht, wie z.B. Alkohol trinken, Aas essen, Ehebruch begehen, usw., oder seine Pflichten vernachlässigt, indem man z.B. nicht betet, nicht fastet, usw.

Wenn ein Muslim gezwungen ist, in ein nichtislamisches Land auszuwandern, obwohl er weiß, dass diese Auswanderung einen Glaubensverlust mit sich bringt, dann ist es ihm nur erlaubt, um z.B. Asyl zu beantragen, um sein Leben zu retten. Er darf diese Auswanderung nur so weit in Anspruch nehmen, wie es für ihn notwendig ist, sein Leben zu retten, aber nicht darüber hinaus.

Ein in ein nichtislamisches Land eingewanderter Muslim ist verpflichtet in ein islamisches Land zurückzugehen, wenn er weiß, dass der weitere Aufenthalt zum Verlust seines Glaubens oder dem seiner kleinen Kinder führt, solange durch die Rückkehr sein Leben nicht bedroht wird, oder dies mit einer großen Not verbunden ist.

Wenn die Reise als harām bezeichnet ist, dann ist diese Reise für sich eine Sünde und man gilt nicht als Reisender, d. h. man darf das Gebet nicht verkürzen und man muss im Ramadān fasten.

Ein Sohn darf nicht seinen Eltern widersprechen, wenn seine Eltern ihm verbieten zu reisen, wenn dieses Verbot der Fürsorge entspringt oder wenn sie unter dieser Trennung leiden, solange ihm der Verzicht auf diese Reise nicht schadet.
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